Die Novellierung des Glücksspielgesetzes trägt dazu bei, die bestehende Situation zu heilen. Der derzeit vorliegende Entwurf ist noch nicht endgültig und bedarf einer Schärfung. Darum kämpft natürlich auch die Lobby der illegalen Anbieter und Interessen des Monopols. Eine Novellierung hat auf lange Sicht mustergültig, modern, zukunftsweisend zu sein und muss echtem Spielerschutz und fiskalischer Kontrolle gewährleisten. Wichtig sind klare Regeln zum Schutze der Spieler, für den Kampf gegen Kriminalität, zur Kontrolle der Spielabläufe und zur fiskalischen Kontrolle sowie die Möglichkeit, dass die Behörden bei Verstößen rigoros durchgreifen können. (Siehe negative Beispiele in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Burgenland und als positives Beispiel Niederösterreich.)
Lesen Sie dazu auch den Kommentar der Redaktion Spieler-Info.at
Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden - Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
Gesetzestext Regierungsvorlage
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Materialien zur Regierungsvorlage
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Parlamentarischer Pressedienst
Bericht des Finanzausschusses vom 30.06.2010
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Spieler-Info.at: Herr Mag. Streit, die Frage nach den Übergangsfristen nach dem neuen Glücksspielgesetz ist in den letzten Tagen häufig von unseren Lesern gestellt worden. Viele der Anfragen betrafen dabei auch Pokersalons. Für welche Salons gelten die neuen Regelungen?
Streit: Nach den Übergangsfristen der jüngsten im Nationalrat beschlossenen Novelle zum Glücksspielgesetz kann ein Pokersalon, für die in Hinkunft eine Konzession durch den Finanzminister erforderlich ist, bis zur Erlangung dieser Konzession, längstens aber bis 31.12.2012, weiter betrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Pokersalon bereits nach der bisherigen Rechtslage (Stichtag 1.1.2010) zulässig ist und aufgrund einer gewerbeberechtigten Befugnis vor dem 15.3.2010 betrieben wurden.
Spieler-Info.at: Die Novelle zum GSpG bringt aber auch Übergangsfristen für Automaten, wie sehen hier die gesetzlichen Regelungen aus?
Streit: Bei Glücksspielautomaten, bei denen um Geld gespielt wird, bestehen folgende Übergangsfristen: Bis zum 31.12.2014 dürfen Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen (in Wien, Niederösterreich, der Steiermark und Kärnten) zugelassen wurden, weiter betrieben werden. Für Bundesländer mit besonders hoher Dichte an Glücksspielautomaten läuft die Übergangsfrist bis 31.12.2015: Voraussetzung dafür ist, dass am 31.12.2009 so viele Glücksspielautomaten zugelassen waren, dass das neue höchstzulässige Ausmaß (ein Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner in einem Bundesland, in Wien ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner) um mehr als das Doppelte überschritten worden ist. Mit anderen Worten: Ausgehend von der Zahl der am 31.12.2009 nach den jeweiligen Landesgesetzen bewilligten Spielautomaten für kleines Glücksspiel dürfen die auf gesetzlicher Grundlage (also legal) betriebenen Glücksspielautomaten noch bis 31.12.2014 oder 31.12.2015 weiter betrieben werden.
Spieler-info.at: Was bedeutet das für das kleine Glücksspiel bzw. für Automaten, die den Spielern als Geschicklichkeitsgeräte verkauft wurden?
Streit: In jenen Bundesländern, in denen kleines Glücksspiel bisher nicht gestattet war, können Glücksspielautomaten, bei denen um Geld gespielt werden kann, in Hinkunft nur nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der Fassung der jüngst beschlossenen Novelle betrieben werden. Für bisher illegal betriebene Glücksspielautomaten (auch solche, die als Geschicklichkeitsautomaten "getarnt" waren), besteht keine Übergangsfrist. Die Übergangsfrist bezieht sich ausschließlich auf bisher legal betriebene Glücksspielautomaten in den Bundesländern.
Gleiches gilt natürlich auch für Glücksspielautomaten in Bundesländern, in denen kleines Glücksspiel erlaubt war, mit denen jedoch die höchstzulässigen Grenzen für Einsatz und/oder Gewinn überschritten wurden. Derartige Automaten waren bisher bereits ungesetzlich, sie dürfen auch weiterhin nicht betrieben werden. Zusammengefasst: Aktuelle Zulassungen nach den Gesetzen für kleines Glücksspiel in den Bundesländern dürfen, sofern sie rechtmäßig ausgeübt werden, bis zum Ende der Übergangsfrist genutzt werden.
Spieler-info.at: Was können Betreiber erwarten, die eine alte Zulassung haben?
Streit: Sämtliche Sanktionen nach dem Glücksspielgesetz und anderen Gesetzen (z.B. verbotenes Glücksspiel gemäß § 168 Strafgesetzbuch), aber auch das Vorgehen eines Mitbewerbers nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hängen von der Rechtmäßigkeit des Spielbetriebs ab. Den auf Grundlage bestehender ("alter") Zulassungen betriebene Glücksspielautomaten in den Bundesländern steht während der Übergangsfrist (31.12.2014 bzw. 31.12.2015) nichts entgegen.
Nach Ende der Übergangsfrist und in jenen Bundesländern, in denen Glücksspielautomaten ohne Zulassung betrieben werden (auch jetzt schon), steht Mitbewerbern die Einbringung einer Klage nach dem UWG (gerichtet auf Unterlassung) und den Behörden jede Vorgangsweise nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Glücksspielgesetzes bzw. den Staatsanwaltschaften nach § 168 StGB offen.
Spieler-info.at: Bringt das neue Gesetz in der Übergangsfrist eine Änderung von Einsatz und Höchstgewinn?
Streit: Definitiv nicht, es darf auch innerhalb der Übergangsfrist nicht mit mehr als 50 Cent Einsatz und 20 Euro Höchstgewinn gespielt werden.
Glücksspielgesetz-Novelle 2010
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Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (657 der Beilagen)
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Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (658 der Beilagen)
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Abänderungsantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer
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Ausschussfeststellungen
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| 20.04.2010 | Ministerrat |
| 21.04.2010 | Zuweisung |
| 12.05.2010 (ursprünglich) 14.06.2010 (aktuell) |
Finanzausschuss |
| 19./20.05.2010 (ursprünglich) 16.06.2010 (aktuell) |
Nationalrat |
Lesen Sie dazu auch die Meldung der APA vom 22.03.2010 und die News ORF.at vom 23.03.2010
...umfasst zwei Teile, einen der eines normalen, einfachen Parlamentsbeschlusses (dieser betrifft v.a. das neue Kapitel "Landesausspielungen") bedarf sowie einen der zusätzlich durch die EU nostrifiziert werden muss.
Anbindung aller Spielgeräte an die Bundesrechnungszentrum GmbH.
Strenge Kontrolle der Betriebe (durch Zugangskontrollen, etc.), wirksame Spielerschutzmaßnahmen (Registrierung, max. Spieldauer, etc.)
Erhöhung der Zahl der Standorte von Spielbanken von 12 auf 15, Festsetzung der Spielbankenabgabe mit 30% statt bisher 48%
| Automatensalon | mind. 10 bis max. 50 Automaten |
| Einzelaufstellung | bis zu 3 Automaten |
| Bundesländer außer Wien | max. 1 Automat / 1.200 Einwohner |
| Wien | max. 1 Automat / 600 Einwohner |
| Betrieb durch Kapitalgesellschaft, Sitz im Inland, Abwicklung vom Inland aus, erfahrene Betriebsleitung | |
| Bis zu drei, eventuell sogar 5 Betreibergesellschaften pro Bundesland | |
| Eingezahltes Stamm/Grundkapital 8.000 € pro Automat | |
| für Automatensalons und VLT-Outlets (mit mehr als 15 Spielgeräten) zur nächsten Spielbank: mindestens 15km bzw. in Städten mit mehr als 200.000 Einwohnern mindestens 2km Luftlinie |
| mit höchstzulässiger Tagesspieldauer |
| Vermögensrechtliche Leistung pro Spiel | 10 € |
| Max. Ausschüttung | 10.000 € |
| Keine Jackpots | |
| Abkühlphase nach 2 Stunden | |
| Vermögensrechtliche Leistung pro Spiel | 1 € |
| Max. Ausschüttung | 1.000 € |
| Keine Jackpots | |
| Max. Spielzeit von 3 Stunden innerhalb von 24 Stunden | |
| Sind ähnlich den Automatensalons zu behandeln. | |
| Standortbewilligung durch BMF |
| U.a. gelten Poker und Two Aces expressis verbis als Glücksspiel | |
| Erteilung einer zusätzlichen Spielbank-Konzession zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons ohne Bankhalter. Das erforderliche eingezahlte Grundkapital verringert sich auf mind. 10 Mio €. | |
| Konzession an eine Aktiengesellschaft mit Aufsichtsrat gebunden. |
| Stichtag 31.12.2009 / 31.12.2014 |
| Regelung für 2012 |
Glücksspiel ist ein Thema, das europaweit von Interesse ist, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und ordnungspolitisch relevant ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle.
Auch die Europäische Kommission legt im Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten).
Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:
Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, den Schutz für die Jugend umfassend sicher zu stellen. Jugendschutz soll daher flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre an erste Stelle gereiht und umgesetzt werden (Zugangskontrolle).

Spielsucht darf nicht die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gefährden. Spielsucht zerstört auch Familien, indem unkontrolliert viel Zeit mit Glücksspielen zugebracht und mitunter viel Geld verloren wird. Je höher nämlich der Verlust, desto höher ist der Anreiz noch mehr einzusetzen, um den Verlust wettzumachen. Durch die Festlegung eines Höchstgewinns, Mindestspieldauern, den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits soll Spielsucht Einhalt geboten werden können. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Glücksspielanbieter, Spielteilnehmer und Vollzugsbehörden sind ebenfalls wichtige Anliegen. Diesen Zielen soll die vorliegende Gesetzesnovelle insbesondere im Automatenbereich umfassend Rechnung tragen. Die nicht ausreichenden Definitionen im Glücksspielgesetz selbst führten letztendlich zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus soll der Gesetzestext auch höchstgerichtliche Judikatur stärker berücksichtigen und ausdrückliche Klarstellungen treffen. So ist Poker beispielsweise bereits derzeit auf Grund höchstgerichtlicher Judikatur Glücksspiel und somit ausschließlich einem Bundeskonzessionär zur Ausspielung vorbehalten.
Bloße Verbote hindern nicht die Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Sanktionen nicht vollzogen werden. Legalisierung entkriminalisiert und lenkt das Spielsuchtverhalten durch effektive Kontrolle von Geboten. Daher soll in Hinkunft auch die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Durch eine regionale Verteilung der Spielautomaten soll sichergestellt werden, dass es in Teilen von Österreich nicht zu einer Überschwemmung von Glücksspielangeboten kommt. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung.
Der Vollzug im Bereich des illegalen Glücksspiels ist derzeit von einer weit reichenden Kompetenzzersplitterung (bei Kontrollbehörden und bei Strafverfolgung) gekennzeichnet. Eine Kompetenzzersplitterung lähmt die Kontrolle. Eindeutige Regelungen, ab wann Finanzbehörden, Bezirksverwaltungsbehörden und Gerichte zuständig sind, schaffen erstmals die Grundlage für Verfahrenseffizienz. Ein Umgehen des Glücksspielgesetzes muss sanktioniert werden. Durch die Vernetzung mit einem Datenrechenzentrum des BMF soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden.
Durch die Einbeziehung des bisherigen kleinen Automatenglücksspiels in das Glücksspielgesetz und Unterwerfung desselben unter die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen sowie die Einbeziehung anderer einer erhöhten Suchtgefahr unterliegender Glücksspiele wird die Kohärenz des österreichischen Glücksspielgesetzes im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gestärkt.
Die Besteuerungsrechtslage soll Wettbewerbsfairness zwischen den Anbietern bringen und sieht im Konzessionsbereich nach dem erlaubten Angebot abgestufte Steuersätze vor. Besteuerungslücken für konzessionslose Anbieter werden geschlossen. Die vorliegende Änderung des Glücksspielgesetzes ist die erste tiefgreifende und umfassende Reform zur Anpassung der Rechtslage an die Entwicklungen der letzten Jahre im Glücksspielbereich. Mit ihr soll die Bedeutung von verantwortungsbewusstem Glücksspiel verstärkt und noch deutlicher sichtbar gemacht werden. Für diese Novelle sind auch Begleitmaßnahmen in anderen Abgabengesetzen, im Finanzausgleichsgesetz sowie im Organisationsbereich der Finanzverwaltung erforderlich.

Die Einsatz- und Gewinnlimits für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben. Durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatikstarttaste, von Parallelspielen und Einführung einer Mindestspieldauer werden erstmals faire und überprüfbare Grenzen festgeschrieben. Zudem sollen deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen eingeführt werden.
In Hinkunft wird es nicht mehr möglich sein, dass ein pathologischer Spieler stundenlang vor einem Glücksspielautomaten sitzen und so sein ganzes Vermögen verspielen kann. Das Gerät schaltet sich nämlich nach einer gewissen vom BMF zu bewilligenden Zeit automatisch ab (Abkühlphase). Zusätzlich ist durch die Einführung eines Warnsystems in Hinkunft gewährleistet, dass Spieler, die eine auffällige Besuchshäufigkeit aufweisen, vom Konzessionär zu Beratungsgesprächen gebeten werden. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut und endet bei der Sperre des betroffenen Spielers. Der Spieler soll aber im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Konzessionär einen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (§ 25 Abs. 3). Durch die Konzentration der Automaten in der Hand eines Konzessionärs ist sichergestellt, dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann, weil eine Sperre auch in einem anderen Salonstandort des Konzessionärs wirkt.
Änderung des Glücksspielgesetzes - BGBl 126/2008
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Erläuterungen zur Novelle
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Spieler-Info recherchiert und veröffentlicht alle illegalen Spielbetriebe in Österreich.
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Welche Erzeuger und Typen von Geldspielgeräten sind auf illegalen Standorten ohne gültige Konzession vertreten?
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